Zahlungs- und Lieferbedingungen der Firma nateka Nachrichtensysteme
§ 1 Geltungsbereich
Allen Lieferungen
und Leistungen liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Spätestens
mit der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen
als angenommen. Entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen
des Käufers werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich
von nateka Nachrichtensysteme Neubrandenburg, im folgenden nateka genannt,
bestätigt worden sind.
nateka ist berechtigt,
diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist
zu ändern oder zu ergänzen. Die Ankündigung erfolgt ausschließlich
durch Veröffentlichung im Internet auf den Seiten von nateka.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluß
Unsere Angebote
sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn
nateka eine Bestellung des Käufers schriftlich oder fernschriftlich
bestätigt. Gleiches gilt für Ergänzungen, Änderungen
oder Nebenabreden. nateka behält sich vor, einen Vertragsabschluß
mittels Rechnung zu bestätigen.
Maße, Zeichnungen und Abbildungen etc. sind unverbindlich.
Der Kunde trägt das Risiko dafür, dass der Vertragsgegenstand seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht.
Die Rückgabe von Prepaid-Paketen ist nicht zulässig.
§ 3 Preise
Alle Preise
verstehen sich zuzüglich Verpackung, Transport und Frachtsicherung,
zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer,
ab Lager oder bei Direktversand ab deutsche Grenze bzw. FOB deutscher Einfuhrhafen.
Für alle Lieferungen bleibt der Versand per Vorauskasse, oder Barnachnahme
ausdrücklich vorbehalten.
Soweit nichts
anderes vereinbart ist, ist nateka an die in ihren Angeboten enthaltenen
Preise ab Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung
von nateka genannten Preise. Nicht vorhersehbare Änderungen berechtigen
nateka zu einer entsprechenden Preisanpassung.
§ 4 Lieferung und Leistung
Alle Liefervereinbarungen
bedürfen der Schriftform, Lieferfristen beginnen mit dem Datum der
Auftragsbestätigung durch nateka. Sämtliche Lieferverpflichtungen
stehen unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger Belieferung.
Teillieferungen
und Teilleistungen sind zulässig. Bei Lieferverträgen gilt jede
Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung.
Lieferverzug
tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt, sowie aufgrund von Ereignissen,
die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen. Hierzu zählen Betriebsstörungen, höhere Gewalt und
Streiks etc., gleich ob diese im eigenen Betrieb, dem des Lieferanten oder
Unterlieferanten eintreten. In diesen Fällen kann der Käufer
keinen Verzugsschaden bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
nateka ist im
Fall von ihr nicht zu vertretender Liefer- und Leistungsverzögerungen
berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich
einer Frist von zwei Monaten hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht
erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Wenn die Liefer-
und Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der
Käufer berechtigt, die Lieferung hinsichtlich des noch nicht erfüllten
Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer-
und Leistungszeit durch Gründe, die nicht von nateka zu vertreten
sind, kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.
Auf die vorgenannten Umstände kann sich nateka nur berufen, wenn sie
den Kunden unverzüglich schriftlich benachrichtigt.
Bei Lieferverzug
den nateka zu vertreten hat, haben Kaufleute unter Ausschluß von
Schadenersatzansprüchen nur das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
§ 5 Versendung und Gefahrenübergang
1Alle Gefahren
gehen auf den Käufer über, sobald die Ware der Transport ausführenden
Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager nateka
verlassen hat. Der Kunde wird die angelieferten Waren unverzüglich
nach Lieferung auf Transportschäden untersuchen.
nateka versichert
die Ware auf Kosten des Käufers, wenn dieser die Versicherung der
Ware schriftlich begehrt.
Bei Sendungen
an nateka trägt der Versendende jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko
bis zum Eintreffen der Ware bei nateka, sowie die gesamten Transportkosten.
§ 6 Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen
sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse, per Nachnahme-Euroscheck oder Nachnahme-Bar zahlbar, soweit nichts anderes
vereinbart ist.
Sämtliche
Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet,
unabhängig von anderslaufenden Bestimmungen des Käufers. Sind
bereits Kosten der Beitreibung und Zinsen entstanden, wird die Zahlung
zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung
angerechnet.
Der Käufer
ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt,
wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind
oder unstreitig sind.
Teillieferungen
und Teilleistungen können Gesondert in Rechnung gestellt werden.
Eine Zahlung
gilt als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag auf dem Bankkonto nateka gutgeschrieben
worden ist. Gleiches gilt für die Einlösung von Schecks. Wenn
der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen
einstellt oder eine Bank einen Scheck nicht einlöst, ist nateka zum
sofortigen Rücktritt vom Liefervertrag, ohne besondere Anforderungen
sämtlicher Forderungen nateka gegenüber dem Käufer sofort
in einem Betrag fällig. Gleiches gilt, wenn nateka andere Umstände
bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellt.
Hält nateka
weiter am Vertrag fest, ist sie berechtigt, Vorauszahlung, Bankbürgschaft
oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
nateka steht
das Recht zu, den im Vertrag befindlichen Käufer von der weiteren
Belieferung auszuschließen, auch wenn entsprechende Lieferverträge
geschlossen worden sind.
Vom Verzugszeittpunkt
an ist nateka berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken
berechneten Zinssatz für offene Kontokorrentkredite zu berechnen.
Der Käufer trägt die gesamte Beitreibungs-, etwaige Gerichts-
und Vollstreckungskosten.
nateka ist berechtigt
ihre Forderungen abzutreten.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
nateka behält
sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen
Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Käufer
entstanden oder noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art und welchen
Rechtsgrundes, vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum
als Sicherung der Saldoforderung.
Bei Einbau in
fremde Waren durch den Käufer wird nateka Miteigentümerin an
den neuentstehenden Produkten, im Verhältnis des Wertes der durch
sie gelieferten Waren zu den mitverwendeten fremden Waren.
Bei Zugriffen
Dritter auf die Vorbehaltsware wird Käufer auf das Eigentum nateka
hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
Der Käufer
hat Zugriffe Dritter abzuwehren.
Bei Zahlungsverzug
- insbesondere nach Nichtlösung von Schecks - ist nateka berechtigt,
ohne Vorliegen entsprechender gerichtlicher Titel oder Ermächtigungen,
nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware unter Betreten
der Geschäftsräume durch Beauftragte, die sich entsprechend zu
legitimieren haben, an sich zu nehmen. Die Kosten des Abtransportes trägt
der Käufer in voller Höhe.
Der Käufer
verpflichtet sich, wenn ein Scheck nicht eingelöst wird, auf Anforderung
natekas die erhaltene Ware im verbleibenden Umfang auf eigene Kosten und
Gefahr an nateka zurückzusenden.
In der Zurücknahme
sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch nateka liegt - soweit
nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.
Übersteigt
der Wert der Einbehaltenen Sicherheiten 25%, so wird nateka auf des Verlangen
des Käufers insoweit Sicherheit nach ihrer Wahl freigeben. Der Käufer
trägt die Beweislast dafür, daß die einbehaltenen Sicherheiten
25% übersteigen.
§ 8 Gewährleistungen
Die Gewährleistungsfrist
beträgt für alle von uns gelieferten Produkte 6 Monate.
Die Frist beginnt
mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsempfehlungen nateka
nicht befolgt, Änderungen an den Waren vorgenommen, Teile ausgewechselt
oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen
entsprechen, so entfällt jede Gewährleistungen.
Der Käufer
muß nateka etwaige Mängel unverzüglich, jedoch spätestens
innerhalb von einer Woche nach Kenntnisnahme der Mängel schriftlich
mitteilen. nach Ablauf der Frist ist nateka frei von der Gewährleistungspflicht.
Der Käufer
ist im Falle einer Mängelrüge verpflichtet, das defekte Gerät
bzw. Teil auf eigene Kosten und Gefahr, verbunden mit einer genauen Fehlerbeschreibung,
mit Angabe der Modell- und Seriennummer, sowie einer Kopie des Lieferscheines,
mit der die Ware geliefert wurde, an die Werkstatt nateka zu senden.
Durch den Austausch
von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen
in Kraft. Verscheißteile, wie Druckköpfe, Farbbänder, Typenräder
etc. sowie die unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung
von Geräten, sowie Fremdeingriff und das Öffnen von Geräten
hat zur Folge, daß Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
Die Gewährleistung
beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch
der beschädigten Liefergegenstände. Sollten im Rahmen der Reparaturbemühungen
durch nateka die auf den zu reparierenden Geräten befindlichen Daten
verloren gehen, so ist dieses Risiko vom Auftraggeber zu tragen. Eine Haftung
für normale Abnutzung wird ausgeschlossen.
Die vorstehenden
Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung
für die gelieferten Waren und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche
jeglicher Art aus.
§ 9 Sofware
Soweit Programme
zum Lieferumfang gehören, wird für diese dem Käufer
ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt. d.h.
er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen.
Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
Bei Verstoß gegen dieses Nutzungsrecht haftet der Käufer in
voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden.
§ 10 Sonstige Schadenersatzansprüche
Für Schadenersatzansprüche
aus positiver Vertragsveletzung, unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden,
Verschulden bei Vertragsabschluß haftet nateka nur, wenn ihr, bzw.
ihren Erfüllungsgehilfen, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last fällt.
§ 11 Anwendbares Recht
Für diese
Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen
nateka und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
als zwingend vereinbart.
Andere nationale
Rechte, ebenso das einheitliche internationale Kaufrecht (EKA, EKAG, jeweils
vom 17.07.1973) werden ausgeschlossen.
Soweit der Käufer
Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlichen Sondervermögen ist, wird Neubrandenburg
als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich mittel- und
unmittelbar aus der Geschäftsbeziehung ergebenen Streitigkeiten vereinbart.
Sollte eine
Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine sonstige Bestimmung
im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit
aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
§ 12 Datenschutz
nateka ist berechtigt,
die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit
dieser enthaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom
Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes
zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß
Bundesdatenschutzgesetz, daß persönliche Daten über den
Kunden mittels EDV gespeichert und weiterverarbeitet werden.
§ 13 Export
Wir weisen darauf
hin, daß die Ausfuhr der gelieferten Waren nur mit vorheriger behördlicher
Zustimmung erfolgen darf. Verbindliche Auskünfte bezogen auf die Ausfuhr
erteilt das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, Eschborn/Taunus.
Die Zustimmungserklärungen sind vom Käufer vor der Verbringung
der Ware einzuholen.
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