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Zahlungs- und Lieferbedingungen der Firma nateka Nachrichtensysteme

§ 1 Geltungsbereich 

Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Käufers werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich von nateka Nachrichtensysteme Neubrandenburg, im folgenden nateka genannt, bestätigt worden sind. 
nateka ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Die Ankündigung erfolgt ausschließlich durch Veröffentlichung im Internet auf den Seiten von nateka. 


§ 2 Angebot und Vertragsabschluß 

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn nateka eine Bestellung des Käufers schriftlich oder fernschriftlich bestätigt. Gleiches gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. nateka behält sich vor, einen Vertragsabschluß mittels Rechnung zu bestätigen. 
Maße, Zeichnungen und Abbildungen etc. sind unverbindlich. 
Der Kunde trägt das Risiko dafür, dass der Vertragsgegenstand seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. 
Die Rückgabe von Prepaid-Paketen ist nicht zulässig. 


§ 3 Preise

Alle Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung, Transport und Frachtsicherung, zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer, ab Lager oder bei Direktversand ab deutsche Grenze bzw. FOB deutscher Einfuhrhafen. Für alle Lieferungen bleibt der Versand per Vorauskasse, oder Barnachnahme ausdrücklich vorbehalten. 
Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist nateka an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise ab Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von nateka genannten Preise. Nicht vorhersehbare Änderungen berechtigen nateka zu einer entsprechenden Preisanpassung. 


§ 4 Lieferung und Leistung 

Alle Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform, Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch nateka. Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger Belieferung. 
Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung. 
Lieferverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt, sowie aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu zählen Betriebsstörungen, höhere Gewalt und Streiks etc., gleich ob diese im eigenen Betrieb, dem des Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten. In diesen Fällen kann der Käufer keinen Verzugsschaden bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. 
nateka ist im Fall von ihr nicht zu vertretender Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer Frist von zwei Monaten hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 
Wenn die Liefer- und Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Käufer berechtigt, die Lieferung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit durch Gründe, die nicht von nateka zu vertreten sind, kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die vorgenannten Umstände kann sich nateka nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich schriftlich benachrichtigt. 
Bei Lieferverzug den nateka zu vertreten hat, haben Kaufleute unter Ausschluß von Schadenersatzansprüchen nur das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. 


§ 5 Versendung und Gefahrenübergang 

1Alle Gefahren gehen auf den Käufer über, sobald die Ware der Transport ausführenden Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager nateka verlassen hat. Der Kunde wird die angelieferten Waren unverzüglich nach Lieferung auf Transportschäden untersuchen. 
nateka versichert die Ware auf Kosten des Käufers, wenn dieser die Versicherung der Ware schriftlich begehrt. 
Bei Sendungen an nateka trägt der Versendende jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei nateka, sowie die gesamten Transportkosten. 


§ 6 Zahlungsbedingungen 

Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse, per Nachnahme-Euroscheck oder Nachnahme-Bar zahlbar, soweit nichts anderes vereinbart ist. 
Sämtliche Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, unabhängig von anderslaufenden Bestimmungen des Käufers. Sind bereits Kosten der Beitreibung und Zinsen entstanden, wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet. 
Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder unstreitig sind. 
Teillieferungen und Teilleistungen können Gesondert in Rechnung gestellt werden. 
Eine Zahlung gilt als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag auf dem Bankkonto nateka gutgeschrieben worden ist. Gleiches gilt für die Einlösung von Schecks. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder eine Bank einen Scheck nicht einlöst, ist nateka zum sofortigen Rücktritt vom Liefervertrag, ohne besondere Anforderungen sämtlicher Forderungen nateka gegenüber dem Käufer sofort in einem Betrag fällig. Gleiches gilt, wenn nateka andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellt. 
Hält nateka weiter am Vertrag fest, ist sie berechtigt, Vorauszahlung, Bankbürgschaft oder Sicherheitsleistung zu verlangen. 
nateka steht das Recht zu, den im Vertrag befindlichen Käufer von der weiteren Belieferung auszuschließen, auch wenn entsprechende Lieferverträge geschlossen worden sind. 
Vom Verzugszeittpunkt an ist nateka berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatz für offene Kontokorrentkredite zu berechnen. Der Käufer trägt die gesamte Beitreibungs-, etwaige Gerichts- und Vollstreckungskosten. 
nateka ist berechtigt ihre Forderungen abzutreten. 


§ 7 Eigentumsvorbehalt 

nateka behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Käufer entstanden oder noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes, vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung. 
Bei Einbau in fremde Waren durch den Käufer wird nateka Miteigentümerin an den neuentstehenden Produkten, im Verhältnis des Wertes der durch sie gelieferten Waren zu den mitverwendeten fremden Waren. 
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird Käufer auf das Eigentum nateka hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. 
Der Käufer hat Zugriffe Dritter abzuwehren. 
Bei Zahlungsverzug - insbesondere nach Nichtlösung von Schecks - ist nateka berechtigt, ohne Vorliegen entsprechender gerichtlicher Titel oder Ermächtigungen, nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume durch Beauftragte, die sich entsprechend zu legitimieren haben, an sich zu nehmen. Die Kosten des Abtransportes trägt der Käufer in voller Höhe. 
Der Käufer verpflichtet sich, wenn ein Scheck nicht eingelöst wird, auf Anforderung natekas die erhaltene Ware im verbleibenden Umfang auf eigene Kosten und Gefahr an nateka zurückzusenden. 
In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch nateka liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag. 
Übersteigt der Wert der Einbehaltenen Sicherheiten 25%, so wird nateka auf des Verlangen des Käufers insoweit Sicherheit nach ihrer Wahl freigeben. Der Käufer trägt die Beweislast dafür, daß die einbehaltenen Sicherheiten 25% übersteigen. 


§ 8 Gewährleistungen 

Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle von uns gelieferten Produkte 6 Monate. 
Die Frist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsempfehlungen nateka nicht befolgt, Änderungen an den Waren vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistungen. 
Der Käufer muß nateka etwaige Mängel unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von einer Woche nach Kenntnisnahme der Mängel schriftlich mitteilen. nach Ablauf der Frist ist nateka frei von der Gewährleistungspflicht. 
Der Käufer ist im Falle einer Mängelrüge verpflichtet, das defekte Gerät bzw. Teil auf eigene Kosten und Gefahr, verbunden mit einer genauen Fehlerbeschreibung, mit Angabe der Modell- und Seriennummer, sowie einer Kopie des Lieferscheines, mit der die Ware geliefert wurde, an die Werkstatt nateka zu senden. 
Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Verscheißteile, wie Druckköpfe, Farbbänder, Typenräder etc. sowie die unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung von Geräten, sowie Fremdeingriff und das Öffnen von Geräten hat zur Folge, daß Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. 
Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten Liefergegenstände. Sollten im Rahmen der Reparaturbemühungen durch nateka die auf den zu reparierenden Geräten befindlichen Daten verloren gehen, so ist dieses Risiko vom Auftraggeber zu tragen. Eine Haftung für normale Abnutzung wird ausgeschlossen. 
Die vorstehenden Absätze enthalten  abschließend die Gewährleistung für die gelieferten Waren und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. 


§ 9 Sofware 

Soweit Programme zum Lieferumfang gehören, wird  für diese dem Käufer ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt. d.h. er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen dieses Nutzungsrecht haftet der Käufer in voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden. 


§ 10 Sonstige Schadenersatzansprüche 

Für Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsveletzung, unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden, Verschulden bei Vertragsabschluß haftet nateka nur, wenn ihr, bzw. ihren Erfüllungsgehilfen, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 


§ 11 Anwendbares Recht 

Für diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen nateka und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als zwingend vereinbart. 
Andere nationale Rechte, ebenso das einheitliche internationale Kaufrecht (EKA, EKAG, jeweils vom 17.07.1973) werden ausgeschlossen. 
Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögen ist, wird Neubrandenburg als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich mittel- und unmittelbar aus der Geschäftsbeziehung ergebenen Streitigkeiten vereinbart. 
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine sonstige Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. 


§ 12 Datenschutz 

nateka ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser enthaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß Bundesdatenschutzgesetz, daß persönliche Daten über den Kunden mittels EDV gespeichert und weiterverarbeitet werden. 


§ 13 Export 

Wir weisen darauf hin, daß die Ausfuhr der gelieferten Waren nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung erfolgen darf. Verbindliche Auskünfte bezogen auf die Ausfuhr erteilt das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, Eschborn/Taunus. Die Zustimmungserklärungen sind vom Käufer vor der Verbringung der Ware einzuholen. 

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag
9:00 bis 17:00 Uhr
Freitag
09:00 bis 17:00 Uhr
nach Vereinbarung

Kontakt

nateka Nachrichtensysteme
Johannesstraße 15c
17034 Neubrandenburg

Tel.: 0395 429 46 0
Fax: 0395 429 46 99